Kitzrettung
Kitzrettung ist praktizierter Tierschutz
Absuche vor der Mahd ist verpflichtend
Wärmebilddrohnen bieten die höchste Erfolgsquote
gerette Kitze seit 06.06.2024
Seit jeher suchen Landwirte und Jäger vor jeder Mahd die zu mähenden Flächen ab, um im hohen Gras liegendes Wild mit dem Mähwerkzeug nicht zu verletzen oder gar zu töten. Den meisten ist dies ein Herzensbedürfnis. Tradtionell erfolgt die Suche mit Hunden oder durch „Abklingeln“ – eine Kette von Menschen, die durch lautes Klingen oder Rufen versuchen, das Wild zu vergrämen.
Die Erfolgsquote ist jedoch meist geringer als vermutet:
- Jungwild flüchtet selten vollständig
- Wild weicht nur aus und verlässt den Schlag nicht
- Jungwild ist noch kleiner, als ohnehin und wird sehr leicht übersehen
- Hunde werden leicht verleitet
Selbst rein optische Drohnen „sehen“ das lagernde Wild nicht.
Wissenwertes zur Drohne
Was für eine Drohne fliegt Ihr?
Wie darf die Drohne geflogen werden?
Die DJI Mavic 3T gehört zur OPEN Category und ist nach der neuen EU-Drohnenverordnung in der Drohnenrisikoklasse C2 klassifiziert.
Mit dem entsprechendem Kompetenznachweis A1/3 und dem Fernpilotenzeugnis A2 kann die Drohne wie folgt geflogen werden:
- Sichtflug mit Unterstützung des Piloten durch einen „Spotter“
- Maximalhöhe 120m
- nahe bei Menschen:
- Mindestabstand zu einzelnen unbeteiligten Personen: 30 m
- Mindestabstand zu einzelnen unbeteiligten Personen im Langsamflug: 5 m bei einer Maximalhöhe von 5 m (1:1 Regel)
- nicht über Menschenansammlungen unbeteiligter Personen
- Überfug über Gewerbegebiete und Industriezonen ist grundsätzlich erlaubt
- Überfug über Wohngebiete und Siedlungsgebiete ist grundsätzlich erlaubt
- Überflug über einzelne Wohngebäude ist veboten
- Einschränkungen der Geozonen müssen beachtet werden z.B.:
- Naturschutzgebiete
- als Geozone definierte Industrieanlagen oder Wohnsiedlungen
- legale Überflüge über Geozonen bedüfen der vorherigen Einzelfallgenehnigung der zuständigen Behörden bzw. Eigentümer
Wildrettung aus der Perspektive der Landwirte und Jäger
Woraus leitet sich die Pflicht zur Tierrettung ab?
Aus den folgenden Rechtsnormen ergibt sich in Nordrhein-Westfalen die Pflicht für Landwirte, vor der Mahd Wiesen abzusuchen und Wild vor dem Ausmähen zu schützen:
- Das Bundesnaturschutzgesetz (§39 Abs. 1 BNatSchG) verbietet es, wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu verletzen oder gar zu töten. Die Mahd ohne zielführende Schutzmaßnahmen ist kein vernünftiger Grund, Tiere zu verletzen oder zu töten.
- Das Bundesjagdgesetz ( § 1. Abs. 1 S. 1 BJagdG – Hegepflicht) verpflichtet den Inhaber des Jagdrechtes zur Hege eines gesunden und artenreichen Wildbestandes Dazu gehört auch der wirksame Schutz von Rehkitzen vor dem Ausmähen. Das Jagdrecht ist an das Eigentum an Grund und Boden verbunden (§ 3 BJagdG). Da der Eigentümer regelmäßig der Landwirt ist, hat er dem Hegeauftrag mit der einhergehen Schutzverpflichtung zu entsprechen.
- Nach der Rechtsprechung hat der Landwirt alle (und nicht nur die eine oder andere nach Gutdünken) möglichen und zumutbaren Vorsorgemaßnahmen zu treffen, um das Ausmähen von Kitzen sicher zu vermeiden. Das rechtzeitige und gründliche Absuchen der Flächen gehört unverzichtbar dazu.
- Das Tierschutzgesetz ( § 17 Tierschutzgesetz) verbietet es, Tieren ohne vernünftigen Grund Leiden zuzufügen. Das unbeabsichtigte Ausmähen von Rehkitzen wäre ein solches Zufügen von Leiden ohne vernünftigen Grund. Verstöße dagegen sind eine Straftat!
Zusammengefasst ergibt sich die Pflicht zum Schutz von Rehkitzen (oder anderem Wild) vor der Mahd aus dem Bundesnaturschutzgesetz, dem Bundesjagdgesetz und dem Tierschutzgesetz sowohl für Landwirte als auch Jagdausübungsberechtigte.
Wer ist zur Wildrettung verpflichtet? Der Landwirt oder der Jäger?
Das Ausmähen von Rehkitzen wie auch deren Rettung durch Heraustragen ist eng mit dem Jagdrecht verbunden – insbesondere dem alleinigen Aneignungsrecht des Jagdausübungsberechtigten.
Aufgrund der eigenständigen Pflicht des Landwirtes gehört die Kitzrettung damit zugleich zur „ordnungsgemäßen Landwirtschaft“.
Können Landwirte eigenständig und ohne Abstimmung mit dem Jagdausübungsberechtigten agieren?
Sofern der Landwirt nicht zugleich Jagdausübungsberechtigter ist, muss die Zustimmung des Jagdausübungsberechtigen vorliegen. Wenn sich Schläge über mehrere Reviere erstrecken, müssen alle Jagdausübungsberechtigten ihre Erlaubnis vorher erteilt haben.
Allerdings können sie die Erlaubnis nicht grundlos verweigern, da sie sich der Mitwirkungspflicht nicht entziehen können. Sie können jedoch darauf hinwirken, dass die Schutzmaßnahmen tatsächlich geeignet sind und fachkundig ausgeführt werden. Im Zweifelsfall müssen sie die Maßnahmen selbst durchführen können.
Welche Aufgaben haben Jagdausübungsberechtigte?
Die Mitwirkung erstreckt sich nicht nur auf die Zustimmung zur Suche, dem Bergen des aufgefundenen Wildes sondern auch auf des Abfangen verletzten Wildes.
Trotz aller Vorsicht und Gründlichkeit kann nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass Wild nicht geortet werden kann und deshalb verletzt wird. Für diesen Fall muss eine fachgerechtes Abfangen durch einen Jagdausübungsberechtigten ermöglicht werden. Daher verstößt die die Mahd ohne Anwesenheit eines Jagdausübungsberechtigten oder dessen unverzügliches Erscheinen, d.h. ohne Zeitverzug währenddessen verletztes Wild unnötig zu leiden hätte, regelmäßig gegen die Sorgfaltspflichten aus dem Tierschutz.
Welche Strafen drohen?
Verstöße können sowohl gegen das Tierschutzrecht als auch gegen das Jagdrecht vorliegen.
- Ein Landwirt, der zugleich einen Jagdschein inne hatte, verzichtete darauf, die Wiese vorher abzusuchen. Er musste eine Strafe von 10.000 EURO zahlen, nachdem 3 Kitze ausgemäht wurden. (1)
- Ein Landwirt wurde wegen 15-facher Jagdwilderei verurteilt, da er den örtlichen Jagdpächters nicht eingebunden hatte und 15 Kitze zu Tode kamen. (2)
- „Retter“, die ohne Zustimmung des Jagdausübungsberechtigen Kitze entnehmen, machen sich der Wilderei schuldig, da das Entnehmen bereits mit einem Fangen im jagdrechtlichen Sinne verbunden ist, das nur dem Jagdausübungsberechtigten zusteht. (3)
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Unser Partner
Aus der Mitarbeit einzelner Hegeringmitglieder in der Rehkitzrettung Hattingen entwickelte sich eine echte Partnerschaft mit dem Hegering Hattingen sowohl auf institutioneller wie auch persönlicher Ebene.
Bereits bei der Beschaffung, dann aber auch bei der Entwicklung des Einsatzkonzeptes und dessen Umsetzung unterstützte uns die Rehkitzrettung Hattingen mit seinem Vorsitzenden Maik-Thiemo Müller großzügig.
Wir werden uns auch künftig zum Nutzen des Tierschutzes sowie zur effektiveren Unterstützung von Landwirten, Jägern und Tierhaltern eng abstimmen und zusammenarbeiten.